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Haftpflichtschaden-Gutachten in Berlin

Bei einem Haftpflichtschaden kommt der Unfallverursacher für die von ihm verursachten Schäden am Fahrzeug des Gegners auf.

Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Hierbei übernimmt die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Kosten der Schadensreparatur, mögliche Abschleppkosten sowie die Kosten für einen Mietwagen.

Sollte dieser nicht benötigt werden, so zahlt die Versicherung eine Nutzungsentschädigung.

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Ein Schadengutachten nach einem Unfall – ein Haftpflichtschaden

Liegt der Unfallschaden des Unfallgeschädigten unter ca. 750 Euro, dann spricht man von einem Bagatellschaden. In diesen Fall braucht die Haftpflichtversicherung nicht die Kosten für einen vom Unfallgegner beauftragten Sachverständigen zu zahlen.

Sie als Geschädigter sind bei mir genau richtig, wenn zum Beispiel Ihr Auto einen Blechschaden, beispielsweise beim Parken, durch ein anderes Auto bekommen hat. Bei einem solchen „Parkschaden“ sollte man anfangs nicht meinen, dass sich dahinter enorme Kosten verstecken können.

Oft sieht es nach einer Bagatelle aus und nach Feststellung des Schadens sind schnell mal 1.500 EUR und mehr an anfallenden Kosten erreicht. Es ist natürlich klar, dass die Schadenregulierung von der gegnerischen Versicherung erfolgen muss. 

Ihnen werden sämtliche Kosten erstattet, damit Sie so gestellt sind, als wäre der Schaden nicht eingetreten.

Folgende Kostenübernahmen gehören u. a. dazu:

  • KFZ Gutachter Kosten
  • Anwaltskosten
  • Wertverlust
  • evtl. Mietwagenkosten
  • evtl. Abschleppkosten
  • natürlich die Reparaturkosten

Erläuterung der Gutachtenart – Schadengutachten (Haftpflichtschaden)
 

Ihr Fahrzeug wurde durch Dritte beschädigt. In diesem Fall benötigen Sie ein Schadengutachten, um einen unverschuldet an Ihrem Fahrzeug eingetretenen Schaden gegenüber der Versicherung des Schädigers geltend zu machen.

Ab einer Schadenhöhe von ca. 750,- Euro, oder sobald ein Wiederbeschaffungswert, ein Restwert und/oder eine Wertminderung zur Regulierung erforderlich ist, ist die Beauftragung dieses Gutachtens gerechtfertigt und muss von der zur Regulierung verpflichteten Versicherung bezahlt werden.

Bei geringerer Schadenhöhe kann eine Reparaturkostenkalkulation beauftragt werden. Bei einem Schadengutachten wird das beschädigte Fahrzeug beschrieben und der Schadenumfang am Fahrzeug wird festgestellt und beziffert.

Der Schaden wird durch den Inhalt des Gutachtens und durch Fotos dokumentiert und es wird somit eine Beweissicherung vorgenommen. Es wird weiterhin der Schadenhergang entsprechend den gemachten Angaben beschrieben und eine sachverständige Stellungnahme zur Plausibilität der Schadenhergangs Schilderung zum festgestellten Schadenumfang abgegeben.

Des Weiteren wird ggf. der Fahrzeugwert, der Restwert, eine Wertminderung, eine Nutzungsausfalldauer und die Höhe der täglichen Nutzungsausfallentschädigung beziffert sowie ggf. entschieden, ob eine Reparatur im Rahmen der Opfergrenze (130 % Regelung) möglich ist.

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