Fahrzeuge die nach einem Unfall nicht in den ursprünglichen Zustand gesetzt werden können, sind im Wert gemindert und haben im Haftpflichtfall Anspruch auf Wertminderung.
Es gibt zwei Arten von Wertminderung:
Den technischen und den merkantilen Wert.
Die Wertminderung kann nur durch einen Sachverständigen in seinem Gutachten festgestellt werden. Es kann vorkommen, obwohl das Fahrzeug zwar vollständig und ordnungsgemäß repariert wurde, das ein verborgener Mangel erst später auftritt. Dieser Mangel verringert einen evtl. späteren Wiederverkaufswert , hier handelt es sich dann um einen wirtschaftlichen Verlust.
Eine Wertminderung wird nicht gewährt:
- Wenn ein einfacher Schaden vorliegt, d. h. Schäden an der Aussenhaut und an Anbauteilen, die mit einfachen Mitteln zu beheben sind.
- Das verunfallte Fahrzeug, welches älter als 5 >Jahre ist.
- Das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mehr als 100 000 km auf dem Tachometer hat, hier liegt eine zu große Abnutzung des Fahrzeuges vor.
Der Restwert eines Fahrzeuges bzw. die Wertminderung wird grundsätzlich vom Sachverständigen festgelegt. Wunschvorstellungen des Verkäufers oder des Käufers eines Unfallfahrzeuges werden nicht berücksichtigt. Die Grundlage einer Wertminderungsermittlung kann nur anhand von nachvollziehbaren Argumenten dargestellt werden.
Zusammenfassende Fakten zur Restwertermittlung:
- Der Markt
- Wert und Zustand eines Unfallfahrzeugs
- Marktinteresse
- Schadensart und – Schadenshöhe.
Reparaturwürdigkeit Zeit bis zur nächsten HU – Fahrbereit.
Die Restwertermittlung: geplanter Verkauf des Unfallfahrzeugs
Reparaturentscheidung (Reparaturwürdigkeit)
Restwerte und Schadensbegrenzung.