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Unfallregulierung ohne Rechtsanwalt geradezu fahrlässig laut Oberlandesgericht Frankfurt

Nach einem Unfall: Immer einen unabhängigen Gutachter beauftragen!

Im Schnitt kam es von Januar bis November 2019 auf bundesdeutschen Tragen 7.900 Mal am Tag zu Verkehrsunfällen, Tendenz zunehmend.

Dies sind Schaden, die die Kfz-Haftpflichtversicherungen regeln.
Doch wissen Sie, welche Schadensleistungen Ihnen nach einem unverschuldeten Unfall zustehen?

Sie haben einen Unfall mit Ihrem Auto. Schuld hat der andere. Was nun?

Beauftragen Sie einen unabhängigen Gutachter. Die Kosten für ein Gutachten zahlt die gegnerische Versicherung!

Gleichzeitig sollte bei der Schadensregulierung ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Dieser kann gerade bei der immer komplizierter werdenden Rechtsprechung bei Schadensregulierungen, wie beispielsweise Stundenverrechnungssatzes oder Mietwagenkosten, helfen, damit der Geschädigte zu seinem Recht und Geld kommt.

Es ist in der Praxis so, dass Sie von der Versicherung nicht auf jede Schadenposition hingewiesen werden, denn als Anspruchsteller müssen Sie den Schaden geltend machen. Was nicht beantragt wird, wird auch nicht reguliert.

Wer die Kosten des KFZ Gutachters trägt

 Als Geschädigter dürfen Sie immer einen selbst gewählten Kfz-Gutachter mit der Schadensfeststellung an Ihrem Fahrzeug beauftragen.

Bei uns und den meisten anderen Kfz-Sachverständigenbüros wird es so gehandhabt, dass der Geschädigte die Kosten für das Unfallgutachten nicht vorstrecken muss, sondern anstatt dessen eine Abtretungserklärung unterzeichnet.

Mit dieser Abtretungserklärung kann dann der Kfz-Sachverständige die Kosten für das Gutachten bei der gegnerischen Versicherung direkt einfordern. Das geht deshalb, weil der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten hat. Diesen Teil des gesamten Schadenersatzanspruches nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte dann mit der Abtretungserklärung an den Kfz-Gutachter abtreten.

Gutachterkosten muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen

Sofern kein Bagatellschaden vorliegt, müssen die anfallenden Gutachterkosten nach einem unverschuldeten Unfall durch den Schädiger bzw. dessen Kfz-Versicherung übernommen werden. Das ist also jeder Schadensfall, bei dem ein Totalschaden eingetreten ist oder bei einem Schaden, wo die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als ca. 750,00 € betragen.

Falls ein Bagatellschaden vorliegt, wird Sie ein seriöser Sachverständiger immer darauf hinweisen und nur ein auf den jeweiligen Schadensfall passendes Kfz-Gutachten, wie beispielsweise ein Kurzgutachten, erstellen.

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