Eine gute Beweissicherung ist in jedem Fall angeraten, damit keine späteren Reklamationen auftreten können. Gemeinsam sollte ein Unfallbericht erstellt werden und von beiden Beteiligten unterschrieben werden, Namen, Adressen und Tel.-Nr. sollten ausgetauscht werden. Bei Zeugen sollten auch diese Angaben vorliegen. Fotos könnten auch von Vorteil sein.
Kurzgutachten: ist der Schaden des Fahrzeuges in einer geringen Höhe, so ist der Geschädigte in Sachen Schadensabwicklung im Nachteil, da die Versicherung in diesem Fall aufgrund der Bagatellgrenze kein Gutachten bezahlt.
Der Kostenvoranschlag ist häufig nicht ausreichend, um den Schaden ohne verbleibendes Risiko zu ermitteln. Ein Kurzgutachten wäre hier angemessen, um die Werte zu ermitteln, für die Schadensabwicklung.
Ein Gutachten wäre nur sinnvoll, wenn ein Schaden über 750,– Euro liegt, und der Vers.-Nehmer schuldlos wäre, dann übernimmt die Versicherung die Kosten des Gutachtens.
Ein Schaden unter 750,– Euro ist ein Bagatellschaden und wird nicht über Gutachten abgerechnet und bezahlt. Hier wäre ein Kostenanschlag, der preislich günstiger liegt, sinnvoll. Dieser Vorgang ist vorher mit der Versicherung abzuklären.
Was passiert bei einem Parkschaden? An der Unfallstelle verweilen, sich zu erkennen geben, unerlaubtes Entfernen von der Schadenstelle bzw. Unfallort, ist eine Straftat.
Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich hierbei um einen Bagatellschaden oder mehr handelt. Nur die Hinterlassung eines Namens mit Adresse und Tel. Nr. ist nicht ausreichend. Eine angemessene Wartezeit – ca. ½ Stunde ist ratsam, die Polizei sollte dann aber eingeschaltet werden.
Dokumentieren und fotografieren des Schadens ist anzuraten. Schuldeingeständnisse sollten nicht vor Ort gleich unterschrieben werden, auch wenn der Fall klar liegt.